Impressum
Satzung für den „Natur- und Heimatverein Hohndorf e.V.“
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Natur- und Heimatverein Hohndorf“Der Verein hat seinen Sitz in Großolbersdorf OT HohndorfDas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben
2.1 Aufgaben
Der Verein gestaltet seine Arbeit auf der Grundlage des Grundgesetzes.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist:
-er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
-er ist für die Pflege, Erhaltung, Vertiefung und Verbreitung des erzgebirgischen Brauchtums unter Berücksichtigung der örtlichen Traditionen
-er ist für Erarbeitung und Verbreitung von Kenntnissen über die Landschaft, Geschichte und Kultur des Erzgebirges und des Heimatortes
-er ist für die Einflussnahme, Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes in enger Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat und der Gemeindeverwaltung
-er ist für die Erhaltung und Pflege der Wanderwege und deren Einrichtung, Markierung der Wanderwege sowie die Organisierung und Durchführung von Wanderungen
-er ist für die Pflege der Volkskunst durch Musik, Gesang, Mundart einschließlich Volkstheater
-er ist für die enge Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen des Ortes bei der Verwirklichung seiner Aufgaben
-er ist für die Weiterführung der Chronik des Ortes zum Zwecke der Bewahrung der Ortsgeschichte und Kultur und Sammlung von Dokumenten bzw. Kopien
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstigte“, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Großolbersdorf und darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
2.5 Zweck des Vereins ist -(wie in der Satzung unter 2.2)-(alle anderen Punkte bleiben erhalten)
3. Einnahmen, Vermögen
Der Heimatverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen von Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen sowie aus sonstigen Einnahmen.Das Vermögen des Vereins besteht aus baren Mitteln, Guthaben und den mit seinen Mitteln angeschafften Anlagen, Sachen und sonstigen Vermögenswerten. Das Vermögen ist unteilbar und ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.Beschlüsse zur Verwendung des Vermögens werden durch die Mitgliederversammlung gefasst.Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft des Vereins setzt die Anerkennung der Satzung voraus. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz erlassen oder stunden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, den Verein satzungsgemäß zu nutzen sowie an den Veranstaltungen und Auftritten des Vereins teilzunehmen.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.Der Verein wird immer durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
10. Zuständigkeit des Vorstandes
10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Vorbereitung des Jahresarbeitsplanes
11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
11.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Berufungspflicht von einer Woche soll eingehalten werden.
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
11.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
12. Mitgliederversammlungen
12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,Ernennung von Ehrenmitgliedern,Beschlussfassung und Prüfung der Rechnungslegung durch ein Mitglied oder durch einen außenstehenden Steuerberater.Die Mitgliedsversammlung wählt den Vorstand.
13. Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Möglichst einmal im Geschäftsjahr (im 1. Quartal) soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
13.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
13.3 Über Anfragen auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins er erfordert. Oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister bzw. Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
15.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
15.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
15.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monatsgegenüber dem Vorstand erklärt werden.
15.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Im Protokoll werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beurkundet.
16. Auflösung eines Vereins
16.1 Die Auflösung eines Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3 Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hohndorf, den 01.06.1999, 07.02.2000
Satzungsänderung am 30.01.2004
Satzungsänderung am 26.01.2008